Satzung

SATZUNG
der
Turn- und Spielvereinigung ”KeWa” Wachenbuchen 1887/1904 e.V.

§ 1 – Name, Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Turn- und Spielvereinigung ”KeWa” Wachenbuchen 1887/1904 e.V. (Kurzform KeWa).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Maintal-Wachenbuchen.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Die Turn- und Spielvereinigung „KeWa“ Wachenbuchen mit Sitz in Maintal-Wachenbuchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere (beispielhaft) durch

Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und der Jugendpflege,
der Abhaltung von geordneten Spiel- und Sportübungen beim Fußball und
durch die Pflege des Rasensports.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten (z.B. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG).

§ 3 – Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Hessen e. V.

b) und des Hessischen Fußballverband e. V.

§ 4 – Mitglieder

(1) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

1. ordentliche Mitglieder

2. jugendliche Mitglieder

3. Ehrenmitglieder mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.

(3) Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod,

2. durch Austritt des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben,

3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn das Mitglied

a) sechs Monate mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder

b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,

4. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist durch den Vorstand zu beschließen. Der Ausschluss erfolgt z.B., wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere die Vereinssatzung bzw. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, grob missachtet oder bei massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(6) Mitgliedsbeiträge: Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag festlegen; näheres regelt eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 5 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 6 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a. Vorstand
b Vorstand
c. Vorstand für Finanzen
d. Vorstand für Dokumentation

e. Der Vorstand kann mit Beisitzern erweitert werden. Die Anzahl der Beisitzer werden zu Beginn von der Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss bestimmt.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a. bis d. und kann sich einen Sprecher wählen.

Der Gesamtvorstand besteht aus a. bis e.

(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Beschlussfassung über diese neue Satzung wird die Amtsdauer für ein Jahr festgelegt. Danach beträgt die Amtszeit zwei Jahre.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 2500 € übersteigen, bedürfen eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands einberufen. Die Verhinderung ist Außenstehenden nicht nachzuweisen.

(3) Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich am Aushangbrett im Vereinsheim erfolgen. Hilfsweise können die Mitglieder auch schriftlich benachrichtigt werden. Als schriftlich gilt auch die Übersendung per E-Mail an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mailadresse.

(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen; nicht hierzu gehören Anträge auf Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(9) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(10) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(11) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über:

1. Aufgaben des Vereins

2. Mitgliedsbeiträge

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahl des Vorstandes

5. Satzungsänderung

6. Vereinsauflösung.

(12) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(13) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mehr als einem Drittel der Mitglieder verlangt und schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 9 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt durch zwei Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(3) Die zwei Prüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Beschlussfassung über diese neue Satzung wird die Amtsdauer für ein Jahr festgelegt. Danach beträgt die Amtszeit zwei Jahre.

(4) Über die Prüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(5) Ein Kassenprüfer kann das Amt nur zwei Jahre in Folge ausüben.

§ 10 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann zu seiner Entlastung für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Deren Leiter werden von der Mitgliederversammlung in den Vorstand als Beisitzer gewählt.

(2) Als ständige Ausschüsse werden der Spielausschuss und der Jugendausschuss eingerichtet. Deren Leiter werden von der Mitgliederversammlung in den Vorstand als Beisitzer gewählt.

(3) Es kann eine Jugendordnung geben, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§ 11 Abteilungen

(1) Über die Einrichtung von Abteilungen, die von einzelnen Mitgliedern gebildet werden, entscheidet der Vorstand. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

(2) Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind. Die Leiter werden von der Mitgliederversammlung in den Vorstand als Beisitzer gewählt.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten; Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; Sperrung seiner Daten; Löschung seiner Daten.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 13 Ehrungen

Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, erlassen bzw. eine bestehende Ehrenordnung verändern.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollant zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mietgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Maintal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Der Vorstand bestätigt durch die nachstehenden Unterschriften, dass der vorstehende Satzungstext mit der in der Mitgliederversammlung am 31.08.2012 beschlossenen Satzung übereinstimmt.

Die Satzung wurde am 31.8.2012 in Maintal – Wachenbuchen beschlossen.

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Sven Friedrich (Vorstand) Silke Stein (Vorstand Dokumentation)